Allgemeine Geschäftsbedingungen


1 Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Leistungen und Lieferungen der SWMS Systemtechnik Ingenieurgesellschaft mbH (im Folgenden SWMS
genannt).
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (im Folgenden „Kunde“ genannt) werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn SWMS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Änderungen, Ergänzungen oder die Kündigung dieser Geschäftsbedingungen oder bereits abgeschlossener Verträge bedürfen der Schriftform.


2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Nach Ablauf der im Angebot genannten Annahmefrist sind Angebote der SWMS - insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen - freibleibend und unverbindlich.
2.2 Der Umfang der von der SWMS zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung der SWMS und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt.
2.3 Die SWMS behält sich Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungsweise von der Auftragsbestätigung, bedingt durch die Berücksichtigung zwingender rechtlicher oder technischer Normen, vor.
Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegenüber der SWMS geltend gemacht werden können.


3 Installation, Schulung und Beratung

3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Hard- und/oder Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Hard- und/oder Software gehören nicht zum Leistungsumfang der SWMS. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Zusatzvereinbarung und werden gesondert berechnet.
3.2 Eine Beratungspflicht der SWMS - insbesondere hinsichtlich der Wahl von Betriebssystemen bzw. von Hard- und/oder Software - besteht nicht. Beratungen zu betrieblichen Abläufen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Zusatzvereinbarung und werden gesondert berechnet.


4 Untersuchungs- und Rügepflicht, Leistungsumfang

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Software oder Softwareteile nach Erhalt unverzüglich auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler der SWMS unverzüglich anzuzeigen.
4.2 Die SWMS ist zu Teillieferungen und zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt; sofern berechtigte Interessen des Kunden dem nicht entgegenstehen.
4.3 Die Preise verstehen sich Netto zuzüglich Verpackungs- und Frachtkosten. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Verkaufslistenpreisen
von SWMS berechnet.
4.4 Die SWMS ist an die vereinbarten Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als 4 Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die zum Zeitpunkt der Erbringung gültigen Preise berechnet.


5 Liefer- und Leistungsfristen

5.1 Von der SWMS genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind verbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
5.2 Auftragsänderungen oder –ergänzungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
5.3 Alle Lieferzusagen und -termine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung.
5.4 Liefer- und Leistungsfristen aufgrund von höherer Gewalt oder sonstigen von der SWMS nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Betriebsstörungen, Streik, behördlichen Anordnungen etc., berechtigen die SWMS, die Liefer- oder Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern.


6 Gefahrtragung, Annahmeverzug des Kunden

6.1 Wird der Versand von Waren (Hard- und Software) auf Wunsch des Kunden verzögert, so geht die Leistungsgefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch die SWMS auf den Kunden über.
6.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, ist die SWMS nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangt die SWMS Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde nachweist, dass SWMS kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist oder die SWMS einen höheren Schaden nachweist.


7 Gewährleistung

7.1 Dem Kunden ist bekannt, dass Software im Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und ihre Komplexität nach dem Stand der heutigen Technik nicht immer mängelfrei ausgeliefert werden kann. Die SWMS macht insbesondere keine Kompatibilitätsaussagen.
7.2 Soweit die SWMS die Software gemäß gesonderter Vereinbarung installiert, wird der Kunde diese gemeinsam mit einem Mitarbeiter der SWMS unverzüglich testen. Entspricht die Software dabei im wesentlichen den vertragsgemäßen Anforderungen, wird der Kunde unverzüglich die Abnahme erklären.
7.3 Die SWMS kann Mängel nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware beseitigen. Mängel an der Software kann die SWMS darüber hinaus durch Überlassung eines neuen Releases beseitigen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder des Austausches hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
7.4 Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Auslieferungsstichtag der Software. Die Mitteilung des Kunden muss eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist für das Gesamtsystem erfolgt nicht nach Lieferung eines Updates oder Upgrades. Die SWMS wird nach Eingang der Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise die Übersendung von Datenträgern oder Informationsblättern, die die Fehlerbehebung ermöglichen.
7.5 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde entgegen vorstehender Ziffer 4.1 seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachkommt. Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an der gelieferten Software vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch vollumfänglich, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderung zurückzuführen ist.
7.6 Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Software beim Kunden. In den Fällen der Nr. 6.1 beginnt die Verjährungsfrist mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch die SWMS.


8 Haftung

8.1 SWMS haftet – ohne Begrenzung der Schadenshöhe – nur für Schäden, die durch grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden. Gleiches gilt für jegliche Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
8.2 Im Übrigen ist die Haftung begrenzt auf solche Schäden, die auf Grund der vertraglichen Verwendung der Software typisch und vorhersehbar sind, auf Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und auf Schäden, die durch Erfüllungsgehilfen der SWMS grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung  wesentlicher Vertragspflichten verursacht werden.

application/pdf Allgemeine_Geschaeftsbedingungen_SWMS.pdf (132,5 kB)